Darf man an Festen der Ungläubigen teilnehmen?

 

Frage:

Ich möchte gerne wissen wie ich mit den Planungen des Kindergartens meiner Tochter umgehen soll. Momentan wird für das Lichterfest Laternen gebastelt. Ist es für Muslime erlaubt, dort den Zug mitzumachen?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah!

Das Lichterfest ist ein Fest der Ungläubigen und der Muschrikin (Polytheisten). Somit ist es nicht zulässig, an solchen erfundenen Festen teilzunehmen, da dies bedeuten würde, dass man ihnen zur Sünde und zur Übertretung hilft. Die Teilnahme an ihren Festen gehört auch zur Nachahmen der Ungläubigen, das ja im Islam bekanntlich verboten ist. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt: „Wer ein Volk nachahmt, ist einer von ihnen.“ [Verzeichnet bei Abu Dāwūd und Aĥmad] ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – pflegte zu sagen: „Meidet die Feinde Allahs in ihren Festen.“

Ibn al-Qayyim – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat gesagt: „Es ist für die Muslime nicht zulässig, an Festen der Muschrikin (Götzendiener) teilzunehmen. Hierüber herrscht Konsens unter den Gelehrten, deren Wort Gewicht hat. Die Gelehrten aller vier Rechtsschulen haben dies ganz deutlich in ihren Büchern erklärt […].

Al-Baihaqī hat die folgende Überlieferung mit einer authentischen Überlieferungskette verzeichnet, wo darin ’Ummar Ibn al-Chattāb sagte: „Geht nicht zu den Muschrikin am Tag ihres Festes in ihre Kirchen, denn der göttliche Zorn steigt dort auf sie ab.“ Und ’Ummar sagte auch: „Meidet die Feinde Allahs in ihren Festen.“ Al-Baihaqī überlieferte mit einer guten Überlieferungskette von ’Abdullah Ibn 'Amr, dass er sagte: „Wer in das Land der Nicht-Araber einreist und dann dort sowohl ihr Neujahr als auch ihre anderen Feste feiert und sie darin bis zu seinem Tode imitiert, der wird am Tage der Auferstehung mit ihnen versammelt werden." [Aĥkām Ahl adh-Dhimmah, 1 / 723 -724]

Al-Ĥāfidh adh-Dhahabī – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat gesagt: „Wenn die Christen ein Fest haben und die Juden ein Fest haben, dann sind dies ihre Feste. Kein Muslim darf sich daran beteiligen, so wie auch kein Muslim sich an ihrer Religion oder ihrer Gebetsrichtung beteiligen darf.“ [„Taschabbuh al-Chaşīş bi Ahl al-Khamīş“ in „Madjallat al-Ĥikmah, 4 / 193]

Abu Dāwūd (Nr. 1134) hat verzeichnet, dass Anaş – Allahs Wohlgefallen auf ihm – gesagt hat: „Als der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – nach Medina kam, hatten sie (die Bewohner dort) zwei Tage, an denen sie Spiele veranstalteten. Er sagte: „Was sind das für zwei Tage?“ Sie sagten: „Wir haben während der Zeit der Unwissenheit (Djāhiliyyah) an diesen Tagen Spiele durchgeführt.“ Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Allah hat euch stattdessen zwei Tage gegeben, die besser sind als diese: Der Tag von al-Adĥā (Opferfest) und der Tag von al-Fitr (nach Ramadan).““ [Dieser Ĥadīth wurde von al-Albānī in „Şaĥīĥ Abi Dāwūd“ als authentisch (Şaĥīĥ) eingestuft.]

Dies deutet darauf hin, dass Feste zu den Merkmalen gehören, die Völker unterscheiden. Somit ist es nicht zulässig, die Feste der Unwissenden und der Muschrikin (Polytheisten) zu feiern.

Ein Muslim sollte stolz auf seine Religion sein. Er darf keinem Vieh gleichen, das mit der Masse läuft. Möge der erhabene Allah die Muslime von allen sichtbaren und verborgenen Versuchungen schützen und uns zum rechten Weg leiten.

Im Hinblick auf das Beglückwünschen zu ihren Festen, bitten wir dich, folgende Frage zu lesen. (hier)

Und Allah weiß es am besten!

Voraussetzungen, die in einem Land erfüllt sein müssen, in das man auswandern möchte.

Frage:

Was sind die Voraussetzungen, die in einem Land erfüllt sein müssen, damit dieses zum „Gebiet des Krieges“ (Dār Ĥarb) oder zum einem „Gebiet des Unglaubens“ (Dār Kuffr) wird?

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Jedes Land oder jedes Gebiet, wo darin die Herrscher oder Monarchen die Gesetze Allahs umsetzen, ihre Bürger mit der islamischen Scharī’ah regieren und den Bürgern die Möglichkeit gegeben ist, den Verpflichtungen der islamischen Scharī’ah nachzukommen, ist ein „Gebiet des Islam“. In diesen Ländern sind die Muslime dazu verpflichtet, den Herrschern im Guten zu gehorchen, sie zu beratschlagen und ihnen eine Hilfe im Aufbau des Staates und dessen Angelegenheiten zu sein. Außerdem sollten sie dieses Land mit all ihrer geistigen und körperlichen Kraft unterstützen, dort leben und diese Länder nicht verlassen, außer in ein anderes islamisches Land, dessen Situation besser ist als das erste, wie es zum Beispiel Medina war, nachdem der Prophet – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – dorthin ausgewandert ist und dort einen islamischen Staat gegründet hat oder wie Mekka nach der Öffnung. Nach dieser Öffnung und nachdem die Muslime dort an die Macht kamen, ist Mekka zu einem „Gebiet des Islam“ geworden, nachdem es ein „Gebiet des Krieges“ war und darin die Hidjrah eine Pflicht für alle Muslime war, die dazu in der Lage waren.

Außerdem ist jedes Land und jedes Gebiet, in denen die Herrscher oder Monarchen die Gesetze Allahs nicht umsetzen, ihre Bürger nicht mit der islamischen Scharī’ah regieren und wo den Bürgern nicht die Möglichkeit gegeben ist, den Verpflichtungen der islamischen Scharī’ah nachzukommen, ein „Gebiet des Unglaubens“, wie zum Beispiel Mekka vor der Öffnung. Sie war vorher ein „Gebiet des Unglaubens“. Auch die Länder sind damit gemeint, in denen sich zwar die Bevölkerung zum Islam bekennen, die Herrscher und Monarchen jedoch dort mit Gesetzen regieren, die der erhabene Allah nicht offenbart hat und die Muslime dort nicht die Stärke besitzen, den Kulthandlungen ihrer Religion nachzukommen. Hier müssen sie aus diesen Ländern auswandern und mit ihrer Religion in ein islamisches Gebiet flüchten, wo darin mit dem Islam regiert wird und wo sie die Möglichkeit haben, all dem nachzukommen, was ihnen die Scharī’ah zur Pflicht auferlegt hat. Wer von den Männern, Frauen und Kindern nicht in der Lage ist auszuwandern, der sei entschuldigt. Es sollten jedoch die Muslime, die sich in den islamischen Gebieten befinden versuchen, ihren Geschwistern aus diesen Gebieten des Unglaubens herauszuhelfen. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Diejenigen, die die Engel abberufen, während sie sich selbst Unrecht tun, (zu jenen) sagen sie: „Worin [1] habt ihr euch befunden?“ Sie sagen: „Wir waren Unterdrückte im Lande.“ Sie (die Engel) sagen: „War Allahs Erde nicht weit, so dass ihr darauf hättet auswandern können?“ Jene aber, - ihr Zufluchtsort wird die Hölle sein, und (wie) böse ist der Ausgang! Ausgenommen die Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern, die keine Möglichkeit haben auszuwandern und auf dem Weg nicht rechtgeleitet sind. Jenen wird Allah vielleicht [2] verzeihen. Allah ist Allverzeihend und Allvergebend." [3]

Der erhabene Allah hat außerdem gesagt:

"Was ist mit euch, dass ihr nicht auf Allahs Weg, und (zwar) für die Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern kämpft, die sagen: „Unser Herr, bringe uns aus dieser Stadt heraus, deren Bewohner ungerecht sind, und schaffe uns von Dir aus einen Schutzherrn, und schaffe uns von Dir aus einen Helfer.“" [4]

Wer jedoch von den Bewohnern dort die Stärke besitzt, den Kulthandlungen seiner Religion nachzukommen, gegen die Herrscher und Monarchen Beweismittel aufzustellen (Iqāmat al-Ĥudjah) und die Möglichkeit hat, ihre Lage zu bessern, dem ist es erlaubt, dort unter ihnen zu bleiben, da von seinem Aufenthalt Unterrichtung und Besserung erhofft wird. Er muss jedoch frei sein von der Versuchung.

Und Allah weiß es am besten!

 

 

___________________________________

[1] D.h.: In was für Umständen

[2] im arabischen: ’Aşa, das in Bezug auf Allah im Qur`an immer „bestimmt“ bedeutet.

[3] Sure 4, an-Nişa´, Vers 97ff

[4] Sure 4, an-Nişa´, Vers 75

Darf man den Ungläubigen zu ihren religiösen Festen gratulieren?

Frage:

Was ist das Urteil bezüglich derer, die den Ungläubigen zu ihren religiösen Festen gratulieren?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah.

Das Gratulieren und Beglückwünschen der Ungläubigen zu Weinachten oder zu anderen religiösen Anlässen ist verboten (Ĥarām). Hierüber herrscht Einigkeit unter den Muslimen, so wie es Ibn al-Qayyim – möge Allah gnädig mit ihm sein – im Buch „Aĥkām Ahli dh-Dhimmah“ beschrieben hat, indem er sagte: „Was die Beglückwünschungen zu den Riten des Unglaubens anbetrifft, die allein dafür gemacht werden, so sind diese verboten. Hierüber herrscht Einigkeit unter den Muslimen. Wie zum Beispiel, dass man sie zu ihren Festen oder zu ihrem Fasten beglückwünscht, indem man sagt: „Frohes Fest“ oder „Mögen Sie Ihr Fest genießen“ oder ähnliches. Auch wenn derjenige, der dies sagt, zwar vom Unglauben verschont geblieben ist, so gehört dies immer noch zu den verbotenen Dingen. Dies gleicht der Tatsache, dass man jemanden für seine Niederwerfungen  für ein Kreuz beglückwünscht. Bei Allah ist all dies viel schlimmer und hassenswerter, als wenn man jemanden für sein Trinken von Alkohol, für sein Morden oder für irgendeine Sünde, die er begann, beglückwünscht. Viele, bei denen die Religion keine große Rolle spielt, geraten in solche Handlungen und sind sich nicht bewusst, wie abscheulich ihre Tat in Wirklichkeit ist. Wer einem Diener für seine Sünde, für eine Neuerung (Bid’ah) oder für sein Unglaube beglückwünscht, der hat sich selbst dem Zorn Allahs augesetzt.“

Das Beglückwünschen der Götzendiener zu ihren religiösen Festen ist dadurch verboten – und zwar auch zu dem Umfang, den Ibn al-Qayyim beschrieben hat – da dies impliziert, dass man das anerkannt hat, worauf sie sich an Unglaube befinden und es für sie einwilligt, auch wenn man für sich selbst diesen Glauben nicht einwilligt. Trotzdem ist es für einen Muslim verboten, die Riten des Unglaubens einzuwilligen oder jemanden bezüglich dieser zu beglückwünschen. Denn Allah willigt so etwas nicht ein. Er – Erhaben ist Er – hat gesagt:

basseera.de

basseera.de - Qur`ān • Şunnah • Şaĥābah

Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.

Jetzt Online

Aktuell sind 798 Gäste und keine Mitglieder online

Statistiken

  • Benutzer 3
  • Beiträge 594
  • Beitragsaufrufe 3095310